ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) FÜR DAS WOODSTOIGFESTIVAL

1. Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im Verhältnis zwischen dem Veranstaltungsbesucher, nachfolgend „Besucher“ genannt und dem Woodstoigfestival e.V. Matthäus-Kernweg 1/1, 88377 Riedhausen, nachfolgend „Veranstalter“ genannt in Bezug auf die Durchführung und den Besuch des Woodstoigfestivals einschließlich der Nutzung der zum Campen zur Verfügung gestellten Wiese. Der Besucher erklärt sich mit dem Erwerb einer Eintrittskarte sowie mit dem Eintritt auf das Festivalgelände mit der Geltung dieser AGB einverstanden.

2. Teilnahme am Festival

(1) Der Einlass zum Festivalgelände und der Aufenthalt auf dem Festivalgelände ist nur mit für den jeweiligen Festivaltag gültigem angelegtem Festival-Armband möglich und zulässig.

(2) Der Zutritt auf das Festivalgelände ist nur volljährigen Personen erlaubt.

(3) Das Ticket für das Woodstoigfestival wird an der Kasse entwertet. Mit Entwertung des Tickets erhält der Besucher ein Festival-Armband, das je nach Ticket zum Besuch am ersten oder zweiten oder beiden Festivaltagen berechtigt. Das am Handgelenk angebrachte Festival-Armband berechtigt zum Betreten des Festivalgeländes zu dessen Öffnungszeiten an den mit dem Ticket gekauften Eintrittstagen. Bei Eintagestickets besteht diese Berechtigung nur an einem der beiden Veranstaltungstage. Ein entwertetes Ticket berechtigt nicht mehr zum Eintritt.

(4) Der Besucher hat keinen Anspruch auf Ersatz bei Verlust des Tickets oder des Festival-Armbandes.

(5) Getränke und Pfandbecher werden auf dem Festivalgelände nur gegen Wertmarken des Veranstalters, die in Blocks zu größeren Einheiten zusammengefasst gekauft werden können, abgegeben. Die Blocks mit Wertmarken können an Verkaufsständen des Veranstalters auf dem Festivalgelände gekauft werden. Nicht verwendete Wertmarken können bis zum Ende des aktuellen Festivals am Sonntag um 02.30 Uhr an den vorgenannten Verkaufsständen auf dem Festivalgelände gegen Erstattung des nicht verbrauchten, auf den Wertmarken noch vorhandenen Guthabens zurückgegeben werden. Das Guthaben auf nicht bis zum Ende des aktuellen Festivals am Sonntag um 02.30 Uhr zurückgegebenen Wertmarken erlischt ab diesem Zeitpunkt ersatzlos.

(6) Der Besucher erklärt sich beim Einlass damit einverstanden, eine Leibes- sowie Taschenvisitation von dem vom Veranstalter beauftragten Sicherheitsdienst, vornehmen zulassen. Ist der Besucher damit nicht einverstanden, kann ihm der Einlass verwehrt werden. Der Besucher erhält in diesem Fall auf seine Anforderung gegen Rückgabe des Festival-Armbandes nach Abzug einer Entschädigungspauschale den halben Netto-Ticketpreis (ohne Gebühren) zurück. Bei einer Anforderung der Rückerstattung nicht unmittelbar (d.h. innerhalb eines Zeitraums von höchstens 15 Minuten) nach Verwehrung des Einlasses verfällt der vorgenannte Anspruch auf Rückerstattung.

(7) Den Anweisungen des Sicherheitsdienstes und des Veranstalters ist zu jeder Zeit Folge zu leisten.

(8) Der Veranstalter behält sich das Recht vor, dem Besucher ein Festival-Armband und somit auch den Einlass zur Veranstaltung aus wichtigem Grund zu verweigern. Wichtige Gründe sind insbesondere ein stark alkoholisierter oder durch Betäubungsmittel beeinträchtigter Zustand des Besuchers, eine offensichtlich menschenverachtende oder rassistische oder homophobe Kleidung des Besuchers, ein aggressives oder belästigendes oder beleidigendes oder übergriffiges Verhalten des Besuchers u.a. Der Besucher erhält in diesem Fall auf Anforderung gegen Rückgabe des nicht entwerteten Tickets spätestens bis zum Ende der Veranstaltung nach Abzug einer Entschädigungspauschale den halben Netto-Ticketpreis (ohne Gebühren) zurück. Bei Anforderung nach Ende der Veranstaltung erfolgt keine Erstattung.

(9) Das Mitbringen von spitzen und pyrotechnischen Gegenständen, von Glasflachen, von Waffen bzw. waffenähnlichen oder -geeigneten bzw. gefährlichen Gegenständen, Reizgas, dem Betäubungsmittelgesetz unterliegenden Betäubungsmitteln und Gegenständen auf das Festivalgelände ist untersagt.

(10) Das Mitbringen von Speisen, Getränken und sonstigen Flüssigkeiten auf das Festivalgelände ist untersagt.

(11) Das Mitbringen von Tieren auf das Festivalgelände ist untersagt.

3. Verhalten während der Veranstaltung

(1) Werden beim Besucher während seines Aufenthalts auf dem Festivalgelände Verhaltensweisen festgestellt, die den Veranstalter gemäß Ziff. 2. (8) berechtigen, dem Besucher den Einlass zur Veranstaltung aus wichtigem Grund zu verweigern oder werden beim Besucher Gegenstände im Sinne von Ziff. 2. (9) bzw. mitgebrachte Speisen, Getränke oder sonstige mitgebrachte Flüssigkeiten im Sinne von Ziff. 2. (10) oder mitgebrachte Tiere im Sinne von Ziff. 2. (11) festgestellt oder verstößt der Besucher schuldhaft gegen sonstige Verbote und Verhaltensmaßregeln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher vom Festivalgelände zu verweisen und ihm den weiteren Zutritt zur Veranstaltung zu verwehren. Eine Erstattung des Eintrittspreises erfolgt für diesen Fall nicht.

(2) Jede gewerbsmäßige Handlung der Besucher auf dem Festivalgelände ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters untersagt. Auf dem Festivalgelände ist dem Besucher das Verteilen von Schriften gleich welcher Art sowie von Werbematerial ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters untersagt.

(3) Dem Besucher ist es nicht gestattet, die Bühne, abgesperrte Bereiche sowie sonstige Räume und Bereiche zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind, sowie auch Gerüste u.a. zu steigen.

4. Änderungen der Veranstaltung

(1) Da die Veranstaltung eine Freiluftveranstaltung ist, findet diese bei jedem Wetter statt, solange es die Umstände in verantwortbarer Weise zulassen. Sollten durch die Witterungsumstände eine Gefährdung für die Besucher bestehen, wird die Veranstaltung nicht begonnen bzw abgebrochen. Gleiches gilt bei höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung sowie aufgrund Gefährdung von Besuchern wie z.B. bei drohender Eskalation, Panik, Pyrotechnik u.a.

(2) Wird eine Veranstaltung noch vor Beginn aus einem Grund gem. vorstehender Ziff. (1) abgesagt, behält sich der Veranstalter vor, einen innerhalb von 3 Monaten stattfindenden Ersatztermin anzubieten. Die Tickets behalten für diesen Ersatztermin ihre Gültigkeit und sind vom Besucher aufzubewahren. Wird kein Ersatztermin angeboten oder dieser ebenfalls vor Beginn abgesagt, hat der Besucher gegen Rückgabe des Tickets einen Anspruch auf vollständige Erstattung des Ticketpreises.

(3) Wird die Veranstaltung frühestens eine Stunde nach Beginn aus einem Grund gem. vorstehender Ziff. (1) abgesagt, entfällt ein Anspruch des Besuchers auf Erstattung des Ticketpreises.

(4) Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung örtlich und/oder terminlich zu verlegen, soweit die Durchführung unmöglich oder unzumutbar und zugleich die Verlegung für den Besucher zumutbar ist.

(5) Eine Veranstaltung kann abgesagt werden. Bitte informieren Sie sich deshalb rechtzeitig vor dem Reiseantritt auf unserer Internetseite, ob die Veranstaltung auch wie angedacht stattfindet.

5. Maßnahmen in Bezug auf die COVID-19-Pandemie und ähnlich ansteckende Krankheiten

5.1 Sicherheits- und Gesundheitskontrollen bei Einlass / Ausschluss von der Veranstaltung

5.1.1 Der Veranstalter behält sich vor, im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie und ähnlich ansteckende Krankheiten im angemessenen Umfang die Übermittlung bzw. Angabe personenbezogener Daten zur Infektionsprävention sowie zur Kontaktverfolgung, den Nachweis über die Durchführung angemessener Infektionsschutzmaßnahmen (Testungen und/oder Immunisierungsnachweise) sowie die Mitwirkung an angemessen Gesundheitskontrollen (z.B. Temperaturmessungen) zu verlangen.

5.1.2 Der Veranstalter ist berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern sowie den Besucherinnen vom weiteren Verbleib auf dem Veranstaltungsgelände auszuschließen, wenn die Besucherin:
a. erforderliche personenbezogenen Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten, (Vor- und Familienname, Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, Erklärungen zum Gesundheitszustand und Aufenthalt in Risikogebieten) vor der Anreise und vor dem Beginn der Veranstaltung nicht mitteilt, wobei der Veranstalter insbesondere – unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Datenschutzrechts – berechtigt ist, diese Daten an die zuständigen Behörden (z.B. Gesundheitsbehörden) zu übermitteln, oder
b. keinen Nachweis über die Durchführung erforderlicher Infektionsschutzmaßnahmen, wie z.B. einen tagesaktuellen negativen Test auf das Coronavirus oder einen geeigneten Immunisierungsnachweis (Nachweis der vollständigen Impfung oder einer vollständig ausgeheilten Infektion mit dem Coronavirus einschließlich ggf. erforderlicher Nachimpfungen) als auch ggf. beides (d.h. negatives Testergebnis und Immunisierungsnachweis), vorlegt, oder
c. in den letzten zwei Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn sich mit dem Coronavirus infiziert hat, mit einer Infizierten Kontakt hatte oder sich in einem Risiko- oder Virusvariantengebiet aufgehalten hat und nicht nachweislich die gesetzlich oder behördlich angeordneten oder sonst für eine Infektionsprävention erforderlichen Maßnahmen (z.B. Quarantäne, Testungen) eingehalten hat,
d. eine erhöhte Körpertemperatur, Atemwegssymptome, Einschränkungen des Geruchs- und Geschmackssinns oder sonstige typische Zeichen einer Infektion mit dem Coronavirus aufweist, die vernünftiger Weise darauf schließen lassen, dass von der Besucherin ein Gesundheitsrisiko ausgeht, oder
e. sich weigert, ihre Körpertemperatur messen zu lassen, oder die Teilnahme an anderen angemessenen Gesundheitskontrollen verweigert, sofern die Verweigerung des Zutritts bzw. der Ausschluss vom Veranstaltungsgelände nicht im Einzelfall unverhältnismäßig ist und die Maßnahmen unter den obigen Buchstaben a. bis e. nach der von dem Veranstalter vorzunehmenden Prognose im Hinblick auf die von der COVID-19-Pandemie ausgehenden Gesundheitsgefahren angemessen erscheinen.

5.1.3 Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

5.2 Präventionsmaßnahmen und Anordnungen während der Veranstaltung

5.2.1 Der Veranstalter kann weitere angemessene Präventionsmaßnahmen anordnen, Mitwirkungs¬handlungen verlangen und Verhaltensregeln vorschreiben, insbesondere um gesundheitsbezogenen Erfordernissen zu entsprechen. Beispielsweise kann der Veranstalter anordnen:
a. Tragen von medizinischen Mund-Nase-Bedeckungen (z.B. FFP2-Masken) vor und auf dem Veranstaltungsgelände;
b. Einhaltung von Hygieneregeln (Abstandsgebote, Desinfektionsmaßnahmen etc.) und Befolgen eines Schutz- und/oder Hygienekonzepts;
c. Mitwirkung an Prüf- und Sicherheitsmaßnahmen, z.B. Messung der Körpertemperatur oder Teilnahme an Schnelltests zum Nachweis bzw. Ausschluss von infektiösen Krankheiten (z.B. SARS-CoV-2-Virus einschließlich mutierter Virusformen);
d. Vorlage von sonstigen Belegen und Nachweisen, die zur Beförderung sicherheits- oder gesundheitsbezogener Aspekte dienlich und angemessen sind.

5.2.2 Die Besucherinnen haben den Anordnungen des Veranstalters sowie den diesbezüglichen Anweisungen des Ordnungsdienstes Folge zu leisten. Der Veranstalter kann den Besuch der Veranstaltung oder den Verbleib auf dem Veranstaltungsgelände davon abhängig machen, dass seine Anordnungen und Anweisungen befolgt werden. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, gelten die Regelungen der Ziffer 5.1.3

5.3 Bestehen von Infektionsrisiken

Der Veranstalter weist darauf hin, dass auch bei vollständiger Umsetzung eines angemessenen Schutz- und Hygienekonzepts sowie der Einhaltung aller gebotenen Hygienemaßnahmen eine Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) oder anderen Krankheitserregern nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.

5.4 Absage / Verlegung / Reduzierung der Teilnehmerzahl

5.4.1 Wird die Veranstaltung aufgrund der Covid-19-Pandemie einschließlich Mutationen oder ähnlich ansteckender Krankheiten abgesagt, ohne dass die Absage von dem Veranstalter zu vertreten ist, wird der Veranstalter die Veranstaltung, soweit und sobald möglich und zumutbar, nachholen. In diesem Falle behalten die Tickets ihre Gültigkeit. Es gelten im Übrigen die Bestimmungen der Ziffer B.4.5.

5.4.2 Muss nach dem Beginn des Kartenvorverkaufs die maximale Besucherinnenzahl im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie oder eine ähnlich ansteckende Krankheit beschränkt werden und übersteigt die verkaufte Anzahl an Tickets die dann zulässige Besucherinnenzahl, ist der Veranstalter berechtigt, Tickets im erforderlichen Umfang zu stornieren. Gleiches gilt für Tickets, die zu dem Besuch besonderer Bereiche (z.B. Backstage-Bereich) berechtigen. Darüber hinaus ist der Veranstalter in diesem Falle berechtigt, im erforderlichen Umfang Sitzplätze innerhalb derselben Preiskategorie neu zu verteilen, um z.B. notwendige Abstände zwischen den Besucherinnen einzuhalten, sowie – ohne Aufpreis – der Besucherin einen Sitzplatz einer höheren Preiskategorie zuzuweisen oder Stehplätze in Sitzplätze umzuwandeln.
Die Zuweisung von Sitzplätzen einer niedrigeren Preiskategorie als auch die Umwandlung von Sitzplätzen in Stehplätze sind nur möglich gegen Erstattung der Preisdifferenz; die Besucherin ist in diesem Falle innerhalb einer von dem Veranstalter angemessen zu setzenden Frist nach Zugang der Mitteilung über diese Zuweisung bzw. Umwandlung zu einem Rücktritt vom Vertrag berechtigt, worauf der Veranstalter in der Mitteilung ausdrücklich hinweisen wird.
Der Veranstalter wird mittels eines angemessenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens bestimmten, welche Tickets storniert oder umgewandelt werden und wie eine ggf. vorzunehmende Neuverteilung von Tickets erfolgt.
Für stornierte Tickets erhält die Besucherin den auf der Eintrittskarte aufgedruckten Kartenpreis erstattet oder, nach Wahl des Veranstalters, einen entsprechenden Wertgutschein, wenn der Veranstalter aufgrund Gesetzes für diesen Fall zu einer Ausgabe von Gutscheinen berechtigt ist. Weitergehende Ansprüche auf Entschädigung oder Aufwendungsersatz (z.B. in Bezug auf Stornokosten für Anreise oder Hotelbuchungen) bestehen nicht. Es gelten im Übrigen die Haftungsausschlüsse und -begrenzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (s. Ziffer B.12).

6. Programm

(1) Änderungen des Programms werden seitens des Veranstalters so schnell wie möglich bekannt gegeben.

(2) Der Veranstalter ist berechtigt, aus wichtigem Grund, wie Absagen von Musikern u.a., das Programm zu ändern. Der Veranstalter ist auch zu Programmänderungen berechtigt, wenn der grundsätzliche Charakter der Veranstaltung und deren wesentlicher Umfang erhalten bleiben.

(3) Berechtigte Programmänderungen berechtigen den Besucher nicht zu Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz.

(4) Der Veranstalter hat abgesehen von der Auswahl der Musikmasters keinen unmittelbaren Einfluss auf Gestaltung und Inhalt der Darbietungen.

(5) Eingeschränkte Sicht und abgesperrte Teilbereiche der Besucherbereiche berechtigen den Besucher nicht zu Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz.

7. Weiterverkauf

(1) Der Erwerb von Tickets zwecks Weiterverkauf ist generell untersagt. Die Tickets dürfen auch privat nicht zu einem höheren Preis als der aufgedruckte Ticketpreis zzgl. nachgewiesener Gebühren veräußert werden.

(2) Eine Verwendung von Tickets zu Verlosungszwecken und/oder zur Durchführung von Gewinnspielen ist ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Veranstalters untersagt.

(3) Jede gewerbsmäßige Handlung der Besucher im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Tickets der Veranstaltung ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters untersagt.

8. Sicherheit

(1) Bei der Veranstaltung wird der Lautstärkepegel von 95 dB voraussichtlich überschritten, somit besteht die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden. Um dies zu verhindern, wird dem Besucher grundsätzlich empfohlen, Gehörschutz zu verwenden. Ohrstöpsel können auf dem Festivalgelände erworben werden. Es wird dem Besucher empfohlen, auch bei Verwendung von Gehörschutz zu Lautsprechern ausreichenden Abstand einzuhalten.

(2) Eine Haftung des Veranstalters für als Folge der Musik mit hoher Lautstärke auftretende Hör- und sonstige Gesundheitsschäden auf Grund mangelnder Vorsorge des Besuchers ist ausgeschlossen, es sei denn, der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich.

9. Getränke und Lebensmittel Beim Kauf von Speisen und Getränken durch den Besucher vor und auf dem Festivalgelände bestehen ausschließlich zu dem jeweiligen Anbieter vertragliche Beziehungen.

10. Ton- und Filmaufnahmen

(1) Das Fotografieren auf dem Veranstaltungsgelände ist nur mit Handys mit Kamerafunktion und nur für den privaten Gebrauch erlaubt.

(2) Mitschnitte und/oder Aufzeichnungen, die ohne eine explizite Erlaubnis des Veranstalters und/oder eines Künstlers gemacht werden, sind verboten. Der Veranstalter ist berechtigt, widerrechtlich hergestellte Aufnahmen zu löschen bzw. löschen zu lassen. Eine Veröffentlichung solcher Aufnahmen wird strafrechtlich verfolgt.

(3) Jedwede Verwendung von Bild- und Tonaufnahmen zu gewerblichen Zwecken ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters unzulässig.

11. Nutzungsrechte und Einwilligung des Besuchers

Auf dem Festival werden durch den Veranstalter Foto- und Filmaufnahmen erstellt. Mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes willigt der Besucher unwiderruflich in die Anfertigung von Aufnahmen und die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien und Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die vom Veranstalter oder dessen Beauftragten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließenden Verwertung im Internet auf der Website des Veranstalters, ein.

12. Haftung

(1) Die Haftung für Schäden aus leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen des Veranstalter ist ausgeschlossen, sofern keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.
Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.

(2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. (1) gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

13. Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

(2) Sollte eine oder mehrere Klauseln unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Klauseln nicht berührt.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit eine Gerichtsstandvereinbarung zulässig ist, ist der Gerichtsstand 88212 Ravensburg.

Stand: 01.12.2021